Manchmal ist das Leben schon erheblich stressfreier, wenn man nicht sein eigenes Häusle bauen will oder muss! Aber nichtsdestotrotz nehmen viele, mitunter auch mit und aus guten Gründen, das Wagnis eines Hausbaus auf sich. Angesichts der Probleme, die damit verbunden sein können, würde ich glaube schon komplett ergraut sein oder von einem mittelschweren Herzinfarkt niedergestreckt worden sein. Aber sei’s drum und so habe ich jetzt auch im Freundeskreis einen neuen „Bauherrn“. Erst noch stolz, inzwischen mit den Nerven am Ende, war der Architekt in diesem Fall der ausschlaggebende Punkt. Nichts gegen den Berufsstand des Architekten, aber in diesem Fall war eine vorzeitige Beendigung des Architektenvertrages und zum Wohle aller, die einzige tragbare Lösung. Aber mit welchen Problemen dies verbunden sein kann, war mir bis dato auch keineswegs bewusst. Woher auch und Zeit sich die Sachlage mal genauer anzusehen!
Wie schon gesagt, ist das Verhältnis zwischen dem Bauherrn und einem Architekten eine „Langzeitbeziehung“, die auf einem Vertragsverhältnis mit allen Belastungen beruht. Da diese, wie im besagten Fall, nicht immer gemeistert werden können, ist eine Trennung dann unausweichlich. Für die vorzeitige Vertragsauflösung, und sofern keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden, gilt allerdings der Grundsatz, dass der Bauherr auch ohne einen wichtigen Anlass oder Fehlverhalten des Architekten den Vertrag kündigen kann. Allerdings auch mit der Konsequenz, dass dem Architekten ein volles Honorar für die laut Vertrag übertragenen Leistungen zusteht. Gesparte Aufwendungen und sogenannte Kompensationsaufträge können dagegen abgezogen werden.
Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn der Architektenvertrag außerordentlich gekündigt wird. Zum Beispiel, wenn der Architekt mit der Handwerkerfirma Absprachen zum Nachteil des Bauherrn trifft, und einiges mehr, was den Rahmen hier sprengen würde. Sollte dies der Fall sein, steht dem Architekten nur die bis zur Kündigung geleistete Vergütung zu. Die Beweislast für einen außerordentlichen Kündigungsgrund trägt übrigens der Auftraggeber.
Der Architekt kann übrigens nicht jederzeit kündigen, außer es liegen aus seiner Sicht außerordentliche Kündigungsgründe vor. Wie zum Beispiel nicht bezahlte Abschlagsrechnungen, schwerwiegende Beleidigungen, etc., womit ihm die volle Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zusteht.
Da mit der Kündigung des Vertragsverhältnisses die rechtliche Beziehung zwischen Bauherr und Architekt noch keineswegs beendet ist, sollte man am besten Fall fachlich beraten lassen, worauf sich zum Beispiel diese Rechtsanwaltskanzlei spezialisiert hat. Zumal auch die Leistung des Architekten noch einer Abnahme bedarf, um die Mängelhaftungsfrist für die bisher erbrachten Leistungen des Architekten festzulegen.
Und da dies noch lange nicht das Beziehungsende darstellt, folgen in der Regel meist noch das Nachbesserungsrecht zur Mangelbeseitigung, der Kampf um eventuelle Schadensersatzansprüche und die Beauftragung eines neuen Architekten, wobei es bestimmte Fristen zu beachten gilt.
Daher sollte man nach Möglichkeit und allen Streitig- und Widrigkeiten zum Trotz stets versuchen, den bisherigen Leistungsstatus gemeinsam zu dokumentieren. Dies gereicht weder dem Architekten noch Bauherrn zum Nachteil und kann den zusätzlichen Sachverständigen ersparen.
Ein alles andere als einfaches Problem, dass vielfach mit zusätzlichem Stress und Mehrkosten beim Hausbau verbunden ist. Möge es den Bauherren erspart bleiben und hier finden sich mehr Informationen zu einem alles andere als einfachem Thema.
Betreibt seit 2001 ein eigenes Online Entertainment Magazin und schreibt als freier Redakteur für die unterschiedlichsten Blogs, Online-Shops und Magazine (On- und Offline) mit dem Schwerpunkt Entertainment & Medien. Lebt im Herzen des Ruhrgebiets, wurde 1972 geboren und ist verheiratet sowie Vater von einem Kind.