Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind auch die Unterkunftskosten, also die Kosten der Zweitwohnung, steuerlich absetzbar und mindern Ihre Steuerschuld. Die Kosten der Unterkunft werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat vom Finanzamt anerkannt. Der Bundesfinanzhof hat allerdings soeben entschieden, dass der Betrag von 1.000 Euro nicht das Ende der Fahnenstange sein muss. Denn oftmals muss die Zweitwohnung zunächst eingerichtet werden. Und die notwendigen Kosten für die Einrichtung sind von dem Höchstbetrag nicht erfasst, können also zusätzlich geltend gemacht werden, auch wenn die Miete bereits 1.000 Euro monatlich beträgt (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17). Betroffene Pendler sollten das Urteil bei ihrer Steuererklärung beachten und notfalls gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen. Die Einzelheiten:
Bis zu 1.000 Euro im Monat sind absetzbar
Bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterkunftskosten gilt seit 2014 folgende Regelung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar. Der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere Miete inklusive Nebenkosten, Reinigung und Pflege der Wohnung, Rundfunkbeitrag, Renovierung, Miete für einen Kfz-Stellplatz und Aufwendungen für Sondernutzungen wie zum Beispiel für den Garten. Nach Meinung der Finanzverwaltung sollen auch die Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände mit dem Höchstbetrag abgegolten sein.
Doch mit dem genannten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat – soweit sie notwendig sind – in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung abziehbar.
Nach Auffassung der obersten Finanzrichter werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
Tipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar.
Ausführliche Informationen zu dem Urteil, zu den abziehbaren Kosten der doppelten Haushaltsführung und zu möglichen Gestaltungen finden Sie hier: Steuerrat24.
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Er wurde 1973 geboren, lebt in einem kleinen Dorf in der Nähe von Hannover und ist alleinerziehender Vater von zwei Kindern im Teeniealter.